Sterbehilfe und Suizid
Sterbehilfe und Suizid sind gesellschaftlich und moralisch kontrovers. Meiner Meinung nach sollte die moralische Bewertung in erster Linie den betroffenen Personen selbst überlassen werden. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen infrage zu stellen.
In rechtlicher Hinsicht werden drei Formen unterschieden: Suizid, Aktive Sterbehilfe und Passive Sterbehilfe.
Suizid und Beihilfe zum Suizid
Der Suizid selbst sowie die Beihilfe dazu sind in Deutschland straffrei. Kontrolliert jedoch ein Dritter den Suizid, etwa indem er den Ablauf steuert oder manipuliert, kann dies als Totschlag oder Mord in mittelbarer Täterschaft ( §§ 212, 211, 25 Abs. 1 2.Var. StGB gewertet werden. Die bloße Begleitung des Suizids kann je nach den Umständen den Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung, § 323 StGB, oder sogar den Totschlag durch Unterlassen ( §§ 216, 13 Abs. 1 StGB ) erfüllen.
Aktive Sterbehilfe
Die Aktive Sterbehilfe, bei der der Helfende auf Wunsch des Sterbenden die Tötungshandlung selbst vornimmt, ist in Deutschland strafbar ( § 216 BGB ). Dies wird als Tötung auf Verlangen bezeichnet, und die Mindeststrafe beträgt sechs Monate.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe hingegen ist in der Regel erlaubt und bezieht sich auf das Unterlassen oder Abbrechen lebensverlängernder Maßnahmen, wodurch der Sterbeprozess nicht künstlich hinausgezögert wird. Sie basiert meist auf einer Patientenverfügung, in der der Betroffene seinen Willen im Voraus festgelegt hat. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um eine Form der Sterbehilfe, sondern um die Akzeptanz des natürlichen Sterbeprozesses.