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Fahrrad, Pedelecs, E-Bikes & Mofas auf (Ab-)Wegen

Mofas und E-Bikes müssen versichert und mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Im Gegensatz zu Pedelecs werden Mofas und E-Bikes durch einen Handgriff oder einen Druckknopf beschleunigt und nicht durch die Körperkraft. Pedelecs sind Fahrräder, die eine Trittunterstützung durch einen E-Motor bieten.

Gemäß § 2 Abs. 4 S. 6 StVO dürfen Mofas und E-Bikes nur außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege nutzen. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Mofas und E-Bikes die Straßen benutzen.

Prinzipiell dürfen Fahrräder – und natürlich auch Pedelecs – nur den rechten Radweg nutzen. Entgegen der Einbahnstraßenrichtung oder Fahrtrichtung dürfen sie den Fahrradweg nur nutzen, wenn dies durch entsprechende Beschilderung erlaubt ist oder dies ausdrücklich durch andere Verkehrsschilder gestattet wird.

Wenn die oben genannten Schilder einen Fahrradweg ausweisen, gilt im Übrigen auch die Benutzungspflicht.

Fahrradwege haben gegenüber dem parallelen Autoverkehr Vorrang, ebenso gegenüber Grundstücksausfahrten. Manche Gerichte nehmen diese Regelung auch bei rechtswidriger Nutzung im Gegenverkehr an. Autofahrer müssen beim Überqueren von Fahrradwegen besonders aufmerksam sein.

Nutzen Fahrradfahrer hingegen einen Fußgängerweg, ist dies unstreitig rechtswidrig. Bei hoher Geschwindigkeit auf Gehwegen muss der Fahrradfahrer mit alleiniger Haftung rechnen!

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