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Der fehlerhafte Vergleich – aus prozessualer Sicht. es sollte nicht passieren, aber es kommt vor – insbesondere, wenn sich ein rechtsstreit über jahre hinzieht und die akte groß und unübersichtlich geworden ist: der fehlerhafte vergleich. ein vergleich soll einen rechtsstreit nicht nur in der sache, sondern auch prozessual endgültig beilegen. üblicherweise wird eine klage erhoben, oder der rechtsstreit beginnt mit einem gerichtlichen mahnverfahren und wird durch einen einspruch beim zuständigen gericht rechtshängig. der richter und die rechtsanwälte versuchen dann, den rechtsstreit durch den abschluss eines vergleichs zu befrieden. schließlich wird der vergleich gerichtlich protokolliert, womit der rechtsstreit auch prozessual beendet ist. es gibt jedoch konstellationen, in denen vergleiche prozessuale besonderheiten berücksichtigen müssen. liegt ein versäumnisurteil oder ein vollstreckungsbescheid vor, muss im vergleich ausdrücklich geregelt werden, dass diese aufgehoben werden. andernfalls könnte aus dem versäumnisurteil oder dem vollstreckungsbescheid weiterhin vollstreckt werden. eine vollstreckung aus diesen titeln wäre dem gläubiger zwar prozessual möglich, aber materiell-rechtlich unzulässig. wer in kenntnis der sachlage dennoch vollstreckt, würde sich strafbar machen. in der regel werden gläubiger deshalb keinen gebrauch mehr von diesen titeln machen. allerdings besteht die gefahr, dass spätere sachbearbeiter versehentlich aus diesen titeln vollstrecken. dem schuldner ist daher zu empfehlen, den gläubiger nach feststellung des fehlers aufzufordern, den oder die betreffenden titel herauszugeben.
Es sollte nicht passieren, aber es kommt vor – insbesondere, wenn sich ein Rechtsstreit über Jahre hinzieht und die Akte groß und unübersichtlich geworden ist: der fehlerhafte Vergleich.
Ein Vergleich soll einen Rechtsstreit nicht nur in der Sache, sondern auch prozessual endgültig beilegen. Üblicherweise wird eine Klage erhoben, oder der Rechtsstreit beginnt mit einem gerichtlichen Mahnverfahren und wird durch einen Einspruch beim zuständigen Gericht rechtshängig. Der Richter und die Rechtsanwälte versuchen dann, den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs zu befrieden. Schließlich wird der Vergleich gerichtlich protokolliert, womit der Rechtsstreit auch prozessual beendet ist.
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen Vergleiche prozessuale Besonderheiten berücksichtigen müssen.
Liegt ein Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vor, muss im Vergleich ausdrücklich geregelt werden, dass diese aufgehoben werden. Andernfalls könnte aus dem Versäumnisurteil oder dem Vollstreckungsbescheid weiterhin vollstreckt werden.
Eine Vollstreckung aus diesen Titeln wäre dem Gläubiger zwar prozessual möglich, aber materiell-rechtlich unzulässig. Wer in Kenntnis der Sachlage dennoch vollstreckt, würde sich strafbar machen. In der Regel werden Gläubiger deshalb keinen Gebrauch mehr von diesen Titeln machen. Allerdings besteht die Gefahr, dass spätere Sachbearbeiter versehentlich aus diesen Titeln vollstrecken.
Dem Schuldner ist daher zu empfehlen, den Gläubiger nach Feststellung des Fehlers aufzufordern, den oder die betreffenden Titel herauszugeben.
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