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Verbraucherschutz bei Vermittlungsverträgen von Wohnraum (Immobilienmaklerverträge). a. einleitung. man kann durchaus darüber streiten, ob der gesetzgeber nicht – wieder einmal – über das ziel hinausgeschossen ist, wenn provisionsansprüche vollständig entfallen, sobald der maklervertrag den verbraucherschutz verletzt. richtiger wäre es gewesen, wenn die provision angepasst worden wäre und ein ordnungsverfahren bis hin zur entziehung der lizenz eingeleitet worden wäre. b. gesetzliche regelung. letztendlich sind die gesetzlichen regelungen jedoch unmissverständlich:. maklerverträge bedürfen der schriftform. der verbraucherschutz gilt ausschließlich zugunsten der käufer und grundsätzlich nur beim erwerb einer eigentumswohnung oder eines einfamilienhauses. a. wenn der makler in schriftlichen verträgen von beiden seiten maklerlöhne zugesichert bekommt, müssen die vergütungsvereinbarungen beide parteien – verkäufer und käufer – zu gleichen teilen belasten. weicht der makler von dieser gesetzlichen vorgabe ab, sind die maklerverträge nichtig. in diesem fall hat der makler keinerlei provisionsansprüche und auch keinen anspruch auf aufwendungsersatz. b. schließt der makler ausschließlich mit dem verkäufer einen vertrag ab und vereinbart darin, dass der käufer mehr als die hälfte der kosten trägt, so ist auch dieser vertrag rechtswidrig. der käufer muss die provision erst zahlen, wenn der makler nachweisen kann, dass der verkäufer mindestens in gleicher höhe gezahlt hat. c. rechtsprechung. sofern der wohnzweck den primären nutzungszweck eines einfamilienhauses darstellt, stehen anbauten wie garage oder bürotrakt dem verbraucherschutz nicht entgegen. (bgh i zr 32/24 ). schließt der makler den maklervertrag für den verkäufer nicht selbst, sondern mit einer dritten partei – beispielsweise einem familienangehörigen des verkäufers – ab, so gilt die regelung zumindest analog, da in diesem fall eine planwidrige regelungslücke vorliegt. (bgh i zr 32/24 ). vereinbaren die kaufparteien, dass der käufer die maklercourtage vollständig übernimmt und der verkäufer im gegenzug den kaufpreis reduziert, so ist der maklervertrag nichtig. der bgh lehnt eine teleologische und geltungserhaltende reduktion dieser verbraucherschutznormen ab. der makler muss die gezahlte provision vollständig zurückzahlen. (bgh i zr 25/24 )diese fallkonstellation ist für den makler denkbar ungünstig: er will dem käufer beim einsparen von grunderwerbssteuer und notarkosten behilflich sein, verzichtet dabei aber letztlich auf seine provision. rechtsanwalt reinhard wilhelm.
A. Einleitung
Man kann durchaus darüber streiten, ob der Gesetzgeber nicht – wieder einmal – über das Ziel hinausgeschossen ist, wenn Provisionsansprüche vollständig entfallen, sobald der Maklervertrag den Verbraucherschutz verletzt. Richtiger wäre es gewesen, wenn die Provision angepasst worden wäre und ein Ordnungsverfahren bis hin zur Entziehung der Lizenz eingeleitet worden wäre.
B. Gesetzliche Regelung
Letztendlich sind die gesetzlichen Regelungen jedoch unmissverständlich:
- Maklerverträge bedürfen der Schriftform.
- Der Verbraucherschutz gilt ausschließlich zugunsten der Käufer und grundsätzlich nur beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses.
a. Wenn der Makler in schriftlichen Verträgen von beiden Seiten Maklerlöhne zugesichert bekommt, müssen die Vergütungsvereinbarungen beide Parteien – Verkäufer und Käufer – zu gleichen Teilen belasten. Weicht der Makler von dieser gesetzlichen Vorgabe ab, sind die Maklerverträge nichtig. In diesem Fall hat der Makler keinerlei Provisionsansprüche und auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
b. Schließt der Makler ausschließlich mit dem Verkäufer einen Vertrag ab und vereinbart darin, dass der Käufer mehr als die Hälfte der Kosten trägt, so ist auch dieser Vertrag rechtswidrig. Der Käufer muss die Provision erst zahlen, wenn der Makler nachweisen kann, dass der Verkäufer mindestens in gleicher Höhe gezahlt hat.
C. Rechtsprechung
- Sofern der Wohnzweck den primären Nutzungszweck eines Einfamilienhauses darstellt, stehen Anbauten wie Garage oder Bürotrakt dem Verbraucherschutz nicht entgegen. (BGH I ZR 32/24)
- Schließt der Makler den Maklervertrag für den Verkäufer nicht selbst, sondern mit einer dritten Partei – beispielsweise einem Familienangehörigen des Verkäufers – ab, so gilt die Regelung zumindest analog, da in diesem Fall eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. (BGH I ZR 32/24)
- Vereinbaren die Kaufparteien, dass der Käufer die Maklercourtage vollständig übernimmt und der Verkäufer im Gegenzug den Kaufpreis reduziert, so ist der Maklervertrag nichtig. Der BGH lehnt eine teleologische und geltungserhaltende Reduktion dieser Verbraucherschutznormen ab. Der Makler muss die gezahlte Provision vollständig zurückzahlen. (BGH I ZR 25/24)
Diese Fallkonstellation ist für den Makler denkbar ungünstig: Er will dem Käufer beim Einsparen von Grunderwerbssteuer und Notarkosten behilflich sein, verzichtet dabei aber letztlich auf seine Provision.
Rechtsanwalt Reinhard Wilhelm
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