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CDU-Fraktion in Sachsen-Anhalt verhält sich verfassungsfeindlich

0. Die CDU will ihren – vom Volk gewählten – Abgeordneten die Ministerpräsidentenwahl verbieten. Der Fraktionsbeschluss ist zwar rechtlich nicht bindend, faktisch zwingt aber der Beschluss die Abgeordneten zur Abwesenheit, weil sie andernfalls ihre Karrieren und ihre Reputationen risikieren.

I. Die CDU-Fraktion teilte am 12. Oktober 2026 auf ihrer Webseite mit, dass es eine Beschlussvorlage zur nächsten Fraktionssitzung am Dienstag gäbe, dass die CDU bei „der Wahl eines AfD-Kandidaten zum Ministerpräsidenten geschlossen den Plenarsaal […] verlassen“ solle. Laut Medienberichterstattung sei dies dann auch so beschlossen wollen. Widersprüchlich ist die Darstellung in den Medien in Hinblick auf den dritten Wahlgang.

II. Der Fraktionsbeschluss führt dazu,

1. dass die Fraktion und nicht der Abgeordnete über den Wahlausgang entscheidet,
2. dass der Abgeordnete auf sein Wahlrecht verzichtet,
3. die Wahl des Ministerpräsidenten bezüglich der Abgeordneten nicht mehr geheim ist.

Zu 1. und 2.) Der Ministerpräsident ist gemäß des Art. 65 der Landesverfassung von den Abgeordneten zu wählen. Die Wahl steht nicht den Fraktionen als Ganzes zu. Faktisch hat aber die CDU-Fraktion als Ganzes die Entscheidung getroffen, dass die Abgeordneten jeweils auf die Teilnahme verzichten, um das Wahlergebnis im Sinne der CDU zu beeinflussen.

Das Grundgesetz, Art. 38, und die Landesverfassung, Art. 41, sehen aber idealtypisch vor, dass nur der Parlamentarier und dieser nur nach seinem Gewissen entscheidet.

Dass dieses Recht in der Realität schon stark beschnitten ist, ist zwar ein offenes Geheimnis. Es finden in den Parlamenten schon lange keine freien Debatten mehr statt, vielmehr werden nur noch die offiziellen Parteilinien vorgetragen. Die Parlamentarier sehen sich an die Parteilinie gebunden, weil sie sonst ihre Karriere gefährden.

Allerdings funktioniert der faktische Fraktionszwang eben nicht bei geheimen Wahlen, so gibt es immer wieder mehr oder wenige unbekannte Abweichler.

Zu 3.) Die CDU in Sachsen-Anhalt will aber mit dem Abwesenheitsbeschluss nicht nur den Ausgang der Wahlen manipulieren, sondern auch das Prinzip der geheimen Wahlen aufheben. Art. 65 der Landesverfassung schreibt nämlich geheime Wahlen vor.

Wer entgegen des Beschlusses doch daran teilnimmt, ist erkennbarer Abweichler und muss somit als Nestbeschmutzer mit negativen Konsequenzen rechnen.

III. Der Fraktionsbeschluss ist im Ergebnis nicht nur ein klarer Verstoß gegen Art. 41 der Landesverfassung, sondern ein klarer verfassungsfeindlicher Akt, weil die Demokratie im Kern, nämlich das freie Mandat, die Bildung der Landesregierung boykottiert und die Abwahl des eigenen Fraktionsvorsitzenden als Ministerpräsidenten verhindert werden soll. Die CDU hat daher mit dem Fraktionsbeschluss nicht nur eine Vielzahl von Verfassungsnormen gebrochen, sondern verletzt die demokratische Verfassung im Kern.

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