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Eine kleine Kindesunterhalts-Fibel

0. Einleitung

Das Kindeswohl gehört in die Aufmerksamkeit der Eltern und nichts ist für die Entwicklung der Kinder schädlicher als permanenter Streit, z.B. über den zu zahlenden Unterhalt. Deshalb eine kleine informative Fibel zur groben Orientierung. Vielleicht können sich das ein oder andere Elternpaar auf dieser Grundlage friedlich einigen, zum Wohle aller. Es würde mich freuen.

I. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

  • Barunterhalt und Betreuungsunterhalt: Solange ein Kind minderjährig ist, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die tatsächliche Betreuung (Betreuungsunterhalt / Naturalunterhalt). Der andere Elternteil ist dann zum Barunterhalt verpflichtet und zahlt monatlich einen Geldbetrag, dessen Höhe sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes richtet.
  • Einkommensgruppen: In der Düsseldorfer Tabelle gibt es verschiedene Einkommensgruppen, die gestaffelt sind. Je höher das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, desto höher der Unterhaltsbetrag. Die Hälfte des Kindergeldes wird von der Unterhaltspflicht abgezogen. Bitte beachten Sie, dass das OLG Düsseldorf jedes Jahr eine neue Tabelle auflegt. Das OLG Hamm und OLG Oldenburg geben jeweils eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien jährlich raus.

II. Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Sobald das Kind volljährig wird (18. Lebensjahr), ändert sich die Rechtslage:

  1. Grundsätzliche Barunterhaltspflicht beider Eltern
    • Für volljährige Kinder sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt.
    • Die Unterhaltshöhe wird anhand des gemeinsamen Einkommens beider Elternteile bemessen und ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle (bzw. deren Grundsätzen) bestimmt. Das Kindergeld wird von der Unterhaltspflicht abgezogen.
  2. Unterschied: Kind wohnt bei den Eltern
    • Wohnt das volljährige Kind weiterhin im elterlichen Haushalt, gelten zunächst die Unterhaltsgrundsätze für Volljährige (s.o.).
    • Allerdings muss sich dann das Kind an den Kosten des Elternteils, bei dem es lebt, sich beteiligen. Wird das Kind von dem Elternteil voll versorgt, dann verbleibt Geld für Kleidung, Hygiene und Taschengeld.
  3. Unterschied: Kind wohnt nicht mehr zu Hause
    • Zieht das Kind aus, um beispielsweise zu studieren oder eine Ausbildung zu absolvieren, so wird in der Düsseldorfer Tabelle meist ein einheitlicher Bedarfssatz angesetzt, der die Lebenshaltungskosten außerhalb des elterlichen Haushalts abdeckt (z. B. Miete, Verpflegung, Nebenkosten).
    • Dieser Bedarfssatz ist in der Regel höher als der Satz für Kinder, die noch zu Hause wohnen. Die Rechtsprechung in NRW hält derzeit 990 EUR pro Monat ( Stand 2025 ) für Studierende in der Regel für angemessen. Das Kindergeld ist abzuziehen.

III. Anrechnung des Einkommens der Kinder

0. Warum wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt?

  • Nach § 1602 BGB ist nur unterhaltsbedürftig, wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Erzielt ein Kind eigenes Einkommen, zum Beispiel aus einer Ausbildung, einem Nebenjob oder staatlichen Leistungen (z. B. BAföG), wird dieses Einkommen grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

1. Minderjährige Kinder

  • Üblicherweise kein relevantes Einkommen: Minderjährige Kinder haben meist nur geringfügige Einkünfte (z. B. Taschengeld oder Schülerjobs), die oft nicht ausreichen, um den Unterhaltsbedarf zu decken.
  • Ausnahme: Ausbildungsvergütung: Beginnt das Kind eine betriebliche Ausbildung und erhält eine Vergütung, kann diese (nach Abzug gewisser Pauschalen, z. B. für Fahrtkosten) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Allerdings sind ca. 100 EUR für ausbildungsbedingte Aufwendungen pauschal abzuziehen.

2. Volljährige Kinder

  • Ausbildungsvergütung: Bei einer volljährigen Person in Ausbildung wird das Einkommen oberhalb eines Freibetrags ( ca. 100,00 EUR ) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
  • BAföG: Erhält das Kind BAföG, kann dies je nach Art des BAföGs (rückzahlbar oder teils rückzahlbar) anteilig auf den Bedarf angerechnet werden.
  • Nebenjobs während des Studiums: Wenn das Kind studiert und jobbt, mindert der Verdienst seinen Unterhaltsanspruch, sofern er über dem Freibetrag liegt. In der Regel wird ein berufsbedingter Freibetrag von mindestens 50 EUR angenommen.

Wichtig: Die genaue Anrechnung erfolgt immer individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa dem Umfang der Ausbildung, Wohnsituation, tatsächlichen Ausgaben etc. Die Gerichte haben hierbei einen Ermessensspielraum.


5. Fazit

  • Minderjährige Kinder werden in der Regel von einem Elternteil betreut, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt.
  • Volljährige Kinder haben grundsätzlich einen Barunterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, unabhängig davon, bei wem sie leben. Allerdings steigen die Anforderungen an die Darlegung, dass ein Unterhaltsbedarf besteht, je älter das Kind wird (z. B. Nachweis über Studium, Ausbildung, Bewerbungsschreiben).
  • Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, BAföG, Nebenjob) mindert den Unterhaltsanspruch, sofern es eine gewisse Freibetragsgrenze überschreitet.
  • Für die konkrete Berechnung des Unterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle als gängige Orientierungshilfe. Letztlich entscheidet im Streitfall das zuständige Familiengericht.

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