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Der CDU / CSU – Gesetzesentwurf zur „Zustrombegrenzung“ von Migranten – eine Analyse

Am 31. Januar 2025 wird um 10:30 Uhr der Gesetzesentwurf der CDU zur Migration, das sogenannte „Zustrombegrenzungsgesetz“, im Bundestag behandelt.

I. Inhalt des Gesetzesentwurfs

Der Gesetzesentwurf besteht aus drei Paragraphen.

1. „Die im Jahr 2023 gestrichenen Wörter ‚und Begrenzung‘ werden wieder in § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG aufgenommen.

Der derzeitige Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz lautet:

Das Gesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.

2. „§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Ein Familiennachzug zu Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wird nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] nicht gewährt.

Der derzeitige Wortlaut des § 36a Aufenthaltsgesetzes lautet:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

3. § 71 Abs. 3a
(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für Abschiebungen und Zurückschiebungen von Drittstaatsangehörigen zuständig,
1. sofern diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden,
2. diese vollziehbar ausreisepflichtig sind,
3. deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative auf Grund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können und
4. das Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde hergestellt wurde.

Kann, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der zuständigen Ausländerbehörde, das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 4 nicht sofort hergestellt werden, ist dies unverzüglich nachzuholen; bis dahin ist die Bundespolizei berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen, insbesondere die Beantragung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, zu treffen. Die Zuständigkeit der Bundespolizei nach Satz 1 endet,

1. wenn im Falle der Aussetzung der Abschiebung auf Grund von fehlenden Reisedokumenten nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Drittstaatsangehörigen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei die Beschaffung von Reisedokumenten gelungen ist und eine Beschaffung nicht unmittelbar bevorsteht,
2. nach Feststellung des Drittstaatsangehörigen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei andere rechtliche oder tatsächliche Gründe aufgetreten sind oder fortbestehen, die einer Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung entgegenstehen oder
3. die zuständige oberste Landesbehörde der Bundespolizei mitteilt, dass die Zuständigkeit wieder von der Ausländerbehörde wahrgenommen werden soll. Absatz 3 Nummer 1e und 2 gilt in den Fällen des Satzes 1 entsprechend.

II. Tragweite der Änderung

1. Der § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt isoliert betrachtet nur die Steuerung des Zuzugs, nicht aber dessen Begrenzung. Allerdings wird in Satz 4 des Absatzes 1 weiter ausgeführt:

Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.

Die Begrenzung der Einreise ist also bereits implizit in der Regelung der Einreise enthalten. Konkrete Bestimmungen zur Begrenzung der Einreise finden sich zudem in Kapitel 2, Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes.

Änderungen für das Kapitel 2 sind in dem Gesetzesentwurf aber nicht vorgesehen. Letztlich ist die Änderung des § 1 AufenthG lediglich kosmetischer Natur.

2. Der Familiennachzug wird nach der neuen Fassung des § 36a AufenthG für die meisten Migranten nicht mehr möglich sein. Dreißig Prozent der Migranten haben keinen Asylschutz oder Anspruch nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern sind hier aus humanitären Gründen. Die Änderung wird daher erhebliche Auswirkungen für viele Migranten haben.

3. Der neue § 71 Abs. 3a AufenthG sieht nunmehr die Rückführungszuständigkeit der Bundespolizeit, also insbesondere in Grenzkontroll- und Bahnhofsbereichen vor.

III. Ergebnis

1. Entgegen der Darstellungen in den Medien findet sich zu den verstärkten Grenzkontrollen und Inhaftierungen nichts. Illegale Einwanderer sind nach diesem Gesetzesentwurf lediglich mit anderen Zuständigkeiten, aber nicht mit verstärkten Kontrollen, Inhaftierungen oder Rückführungen konfrontiert.

An der Sicherheitslage wird sich nichts ändern. Die bisherigen Straftäter hielten sich ursprünglich als Asylbewerber legal in Deutschland auf und begingen ihre Straftaten als solche oder später als Illegale, in der Regel außerhalb des Wirkungskreises der Bundespolizei, die lediglich für Grenzkontrollen und Bundeseinrichtungen – wie Bahnhöfen – zuständig ist.

Die mangelnde Sicherheitslage resultierte gar nicht so sehr daraus, dass die Gesetzeslage nicht hinreichend gewesen wäre, sondern daraus, dass Verantwortungsträger einfach die Gesetze ignorieren. Wenn die Außenministerin die illegale Einreise von Afghanen und Syrern ermöglichte, die Innenministerin sich für ausreichende Kontrollen nicht interessiert, zuständige Landesregierungen von Abschiebungen absehen, obwohl sie dazu verpflichtet sind, dann nützen gesetzliche Verschärfungen nichts.

2. Die Begrenzung des Familiennachzugs hat erhebliche Konsequenzen für ca. 30 Prozent der hier lebenden Migranten.

Migranten mit subsidiären Aufenthaltsstatus müssen sich für den Familiennachzug einen anderweitigen Aufenthaltsstatus besorgen, z.B. aufgrund guter Integration, § 25 b AufenthG, oder als Fachkraft, §§ 18 ff. AufenthaltG. In beiden Fällen ist die Arbeitsaufnahme erforderlich. In beiden Fällen wird regelmäßig auch eine langfristige Planung erforderlich sein. Ein Aufenthaltstitel wegen guter Integration setzt in der Regel einen Aufenthalt von sechs Jahren voraus. Ein Aufenthaltstitel als Fachkraft setzt in der Regel die Nachholung von Schulausbildungen und eine anschließende Berufsausbildung voraus.

Darüber hinaus gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel im Wege des Familienrechts zu erlangen, § 28 AufenthG.




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